- Das Berufskolleg in NRW
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- Veröffentlichungen
Bildungspläne und Ausbildungsordnungen
Text in Kapitel 3.2.1 ab 01.08.2009, Erlass 08.07.2009 (ABl. NRW. 09/09 S. 465)
Lehrplan seit 08/2007
Einführungserlass 03.04.2007 (ABl. NRW. 07/07 S. 410)
Heft-Nummer 41033
BASS-Gliederungsnummer 222
Dieser Beruf ist dem Fachbereich Technik/Naturwissenschaften zugeordnet.
Zu den Bildungsplänen für den Fachbereich Technik/Naturwissenschaften
Im Rahmen der Bildungsgangarbeit sind auch die Bildungspläne für den Fachbereich Ernährungs- und Versorgungsmanagement bei der Gestaltung der Didaktischen Jahresplanung mit zu berücksichtigen. Dies betrifft die berufsübergreifenden Fächer sowie das Fach Fremdsprachliche Kommunikation und ggf. das Fach Wirtschafts- und Betriebslehre, sofern Bildungspläne von Ausbildungsberufen aus nichtkaufmännischen Fachbereichen zu berücksichtigen sind.
Änderung der Ausbildungsordnung vom 28. Oktober 2013 (BGBl. I Nr. 65 S. 3 902 ff.), Quelle: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Köln
Ausbildungsordnung vom 9. Februar 2000 (BGBl. I Nr. 7 S. 115 ff.), Quelle: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Köln
Änderung in Kapitel 3.2.1
Wirtschafts- und Betriebslehre
Grundlage für den Unterricht in Wirtschafts- und Betriebslehre ist der gültige Fachlehrplan für Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung. Der Unterricht unterstützt die berufliche Qualifizierung und fördert zugleich eine fachspezifische Kompetenzerweiterung.
Der Lehrplan berücksichtigt die "Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblich-technischer Ausbildungsberufe" (Beschluss der Kultusministerkonferenz [KMK] vom 07.05.2008 in der jeweils gültigen Fassung), die einen Umfang von 40 Unterrichtsstunden abdecken. Darüber hinaus sind weitere Handlungsbezüge enthalten, die bei zweijährigen Berufen im Umfang von 40 Unterrichtsstunden, bei dreijährigen Berufen im Umfang von 80 Unterrichtsstunden sowie bei dreieinhalbjährigen Berufen im Umfang von 100 Unterrichtsstunden zu realisieren sind.
Die Umsetzung der Handlungsbezüge erfolgt in Lernsituationen (vgl. Handreichung "Didaktische Jahresplanung", Kapitel 2.2). Dabei ist der für die Zwischen- und Abschlussprüfung bzw. Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung erforderliche Kompetenzerwerb zu berücksichtigen. Die Leistungsbewertung richtet sich nach den Vorgaben in Kapitel 2.2.
Die Fußnote 1 entfällt.