- Das Berufskolleg in NRW
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Bildungspläne und Ausbildungsordnungen
Einführungserlass 10.12.2021 (ABl. NRW. 01/2022) - aufgehobener Erlass 30.06.2013 (ABl. NRW. 08/2013)
Heft-Nummer 4220/2021
Luftfahrttechnisches Personal muss für Freigaben von Luftfahrzeugen über eine in EU-Verordnung Nr. 1321/2014 geregelte Lizenz verfügen. Die Europäische Kommission hat zuletzt am 22.05.2023 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/989 Aktualisierungen an den inhaltlichen Anforderungen in Teil-66 vorgenommen, die EU-weit am 12.06.2024 in Kraft getreten sind.
Damit das in Deutschland ausgebildete luftfahrttechnische Personal keine gesonderten Prüfungen zusätzlich zur dualen Ausbildung ablegen muss, soll sichergestellt werden, dass die Inhalte gemäß o. g. Verordnung während der Ausbildung vermittelt werden und sich entsprechend in den deutschen Ordnungsmitteln wiederfinden. Daher sind im KMK-Rahmenlehrplan die berufsbezogenen Vorbemerkungen sowie die Inhalte der Lernfelder hinsichtlich der Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Aspekte zu Nachhaltigkeit und der digitalisierten Arbeitswelt angepasst worden.
Den aktualisierten Rahmenlehrplan (Beschluss vom 25. April 2013 i. d. F. vom 22. März 2024) finden Sie auf der Seite Unterrichtsmaterialien.
Dieser Beruf ist dem Fachbereich Technik/Naturwissenschaften zugeordnet.
Zu den Bildungsplänen für den Fachbereich Technik/Naturwissenschaften
Änderung der Ausbildungsverordnung vom 11. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 186 ), Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
Änderung der Ausbildungsverordnung vom 27. Januar 2014 (BGBl. I Nr. 6 S. 90 ff.), Quelle: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Köln
Ausbildungsverordnung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I Nr. 33 S. 1 890 ff.), Quelle: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Köln