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Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik und Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik

Am 1. August 2007 trat der Lehrplan für diesen Ausbildungsberuf in Kraft.

Im Ausbildungsberuf "Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik/Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik" ist im ersten Ausbildungsjahr eine gemeinsame Grundbildung mit dem Ausbildungsberuf "Oberflächenbeschichterin/Oberflächenbeschichter" vorgesehen. In der beruflichen Grundbildung liegen die Schwerpunkte des Unterrichts bei den Grundqualifikationen zur Metall-, Holz- und Kunststoffverarbeitung, der Oberflächenvorbehandlung und dem Umgang mit Betriebs- und Gefahrstoffen.

Im Kontext

Dieser Beruf ist dem Fachbereich Technik/Naturwissenschaften zugeordnet (siehe Bildungspläne für den Fachbereich Technik/Naturwissenschaften).

Änderung in Kapitel 3.1

Stundentafel ab 1. August 2009

Grundlage für den Unterricht in Wirtschafts- und Betriebslehre ist der gültige Fachlehrplan für Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung. Der Unterricht unterstützt die berufliche Qualifizierung und fördert zugleich eine fachspezifische Kompetenzerweiterung.

Der Lehrplan berücksichtigt die "Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblich-technischer Ausbildungsberufe" (Beschluss der Kultusministerkonferenz [KMK] vom 07.05.2008 in der jeweils gültigen Fassung), die einen Umfang von 40 Unterrichtsstunden abdecken. Darüber hinaus sind weitere Handlungsbezüge enthalten, die bei zweijährigen Berufen im Umfang von 40 Unterrichtsstunden, bei dreijährigen Berufen im Umfang von 80 Unterrichtsstunden sowie bei dreieinhalbjährigen Berufen im Umfang von 100 Unterrichtsstunden zu realisieren sind.

Die Umsetzung der Handlungsbezüge erfolgt in Lernsituationen (vgl. Handreichung "Didaktische Jahresplanung", Kapitel 2.2). Dabei ist der für die Zwischen- und Abschlussprüfung bzw. Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung erforderliche Kompetenzerwerb zu berücksichtigen. Die Leistungsbewertung richtet sich nach den Vorgaben in Kapitel 2.2.

Die Fußnote 1 entfällt.