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Logo AusbildungsvorbereitungBestimmungen der APO-BK

Die Bildungsgänge entsprechen der APO-BK Anlage A, § 19 Absatz 2

  • Ausbildungsvorbereitung Teilzeitform (Anlage A 2.1)
  • Ausbildungsvorbereitung Vollzeitform (Anlage A 2.2)

Im Folgenden werden Bestimmungen der APO-BK dargestellt, die für diese Bildungsgänge relevant sind.


Qualifikationen und Abschlüsse

Die Ausbildungsvorbereitung vermittelt berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und berufliche Orientierung. Sie ermöglicht den Erwerb eines Ersten Schulabschlusses.

Die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und die berufliche Orientierung umfassen Kompetenzen für die Aufnahme einer beruflichen Erstausbildung oder einer Erwerbstätigkeit. Das Abschlusszeugnis berechtigt, einen Bildungsgang der Berufsfachschule (Anlage B) zu besuchen.

Aufbau

Die Ausbildungsvorbereitung dauert ein Jahr. Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung können bis zu drei Jahre im Bildungsgang Ausbildungsvorbereitung unterrichtet werden.

Der Unterrichtsumfang ergibt sich aus den Rahmenstundentafeln gemäß Anlagen A 2.1 und A 2.2. In der Teilzeitform umfasst der Unterricht zwölf Unterrichtsstunden pro Woche. In der Vollzeitform beträgt der Unterricht je nach Umfang des schulisch begleiteten Praktikums 12 bis 36 Unterrichtsstunden pro Woche.

Gliederung

Die Bildungsgänge der Ausbildungsvorbereitung gliedern sich in die Fachbereiche

  • Agrarwirtschaft
  • Ernährungs- und Versorgungsmanagement
  • Gestaltung, gegliedert in die Berufsfelder
    • Farbtechnik und Raumgestaltung
    • Medien/Medientechnologie
  • Gesundheit/Erziehung und Soziales, gegliedert in die Berufsfelder
    • Gesundheitswesen
    • Körperpflege
    • Sozialwesen
  • Informatik
  • Technik/Naturwissenschaften, gegliedert in die Berufsfelder 
    • Bau und Holztechnik
    • Drucktechnik
    • Elektrotechnik
    • Fahrzeugtechnik
    • Medizintechnik
    • Metalltechnik
    • Physik/Chemie/Biologie
    • Textiltechnik und Bekleidung
  • Wirtschaft und Verwaltung.

Organisation

Die Bildungsgänge werden in Teilzeitform und Vollzeitform angeboten.

In der Teilzeitform ist der Unterricht mit Angeboten berufsvorbereitender Maßnahmenträger abzustimmen. Die Absprachen sind zu dokumentieren.

Die Vollzeitform verbindet den schulischen Unterricht mit dem betrieblichen Praktikum der Schülerinnen und Schüler. Das Praktikum wird von den Lehrkräften intensiv begleitet und bewertet. Dazu zählen die Vorbereitung auf das Praktikum, die Entwicklung individueller Förderpläne, Entwicklungsgespräche, Praktikumsbesuche, Absprachen mit den Betrieben, Bewertung von Praktikumsaufgaben sowie die Reflexion des Praktikums. Die Praktikumsbegleitung ist zu dokumentieren.

Aufnahme

In die Ausbildungsvorbereitung wird aufgenommen, wer sich auf eine Berufsausbildung vorbereiten will, die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I erfüllt hat, sich in keinem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG oder der HwO befindet und keinen anderen Bildungsgang der Sekundarstufe II besucht. Die Bildungsgänge können auch als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr gemäß § 37 Absatz 2 Satz 1 SchulG besucht werden.

In die Teilzeitform ist aufzunehmen, wer sich in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befindet oder an Maßnahmen zur beruflichen Orientierung und zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung teilnimmt.

In die Vollzeitform wird aufgenommen, wer zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten als Schülerin oder Schüler im Rahmen eines schulisch begleiteten betrieblichen Praktikums erwerben möchte oder sich beruflich orientieren will.

Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass eine Schülerin oder ein Schüler einen Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 SchulG besucht.

Zeugnisse, Abschluss, Wiederholung

Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Abschlusszeugnis, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. Abweichend von § 13 Allgemeiner Teil erhalten sie ein Abschlusszeugnis auch dann, wenn eine nicht ausreichende Leistung im Fach Mathematik durch eine mindestens ausreichende Leistung im Fach Naturwissenschaft ausgeglichen werden kann, sofern das Fach Naturwissenschaft in einem dem Fach Mathematik entsprechenden Stundenumfang unterrichtet wurde. Außerdem bleiben nicht ausreichende Leistungen in den Fächern Englisch und Naturwissenschaft sowie eine mangelhafte Leistung in einem weiteren Fach unberücksichtigt. Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung erhalten abweichend davon ein Zeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt.

Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang am Ende des Schuljahres nicht erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten am Ende des Schuljahres ein Abgangszeugnis. Das Abgangszeugnis enthält gemäß § 38 Absatz 4 SchulG den Hinweis, dass die Schulpflicht in der Sekundarstufe II erfüllt ist, sofern kein Ausbildungsverhältnis begonnen oder der Bildungsgang wiederholt wird. Die Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit einer Wiederholung, wenn erwartet werden kann, dass aufgrund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten des Berufskollegs im Folgejahr eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. § 12 Allgemeiner Teil bleibt hiervon unberührt.

Schülerinnen und Schüler, die eine berufsvorbereitende Maßnahme besuchen, die über das Schuljahresende hinaus verlängert wird, sind für den Zeitraum der Verlängerung der berufsvorbereitenden Maßnahme zum Besuch der Ausbildungsvorbereitung berechtigt. Sie erhalten am Ende des Schuljahres eine Bescheinigung über die Schullaufbahn. Nach Beendigung des Schulverhältnisses erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Abgangs- oder Abschlusszeugnis, das die Leistungen des Gesamtzeitraums des Schulbesuchs in der Ausbildungsvorbereitung berücksichtigt.

Quellen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) - Anlage A, Schulgesetz NRW § 22

Bitte berücksichtigen Sie den Haftungsausschluss im Impressum.

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