Bestimmungen der APO-BK
Die Bildungsgänge entsprechen der APO-BK Anlage C 3, § 8
- Zweijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und die Fachhochschulreife vermitteln (Anlage C 3, § 8 Nummer 1)
- Einjährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertiefen und die Fachhochschulreife vermitteln (Anlage C 3, § 8 Nummer 2)
Im Folgenden werden Bestimmungen der APO-BK dargestellt, die für diese Bildungsgänge relevant sind.
Allgemeine Bestimmungen
Qualifikationen und Abschlüsse
Die Bildungsgänge dieser Anlage vermitteln bzw. vertiefen berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und führen zur Fachhochschulreife. Die Bildungsgänge schließen mit staatlichen Abschlussprüfungen ab.
Schülerinnen und Schüler, die mit einer nach Klasse 9 des Gymnasiums erworbenen Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe in einen Bildungsgang aufgenommen worden sind, erwerben mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife). Sie erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 11 einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss, wenn die Leistungen
- in einem der Fächer Deutsch, Mathematik mangelhaft und in einem der übrigen versetzungsrelevanten Fächer nicht ausreichend sind oder
- in nicht mehr als zwei der übrigen versetzungsrelevanten Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind.
Aufbau
Diese Bildungsgänge gliedern sich in
- zweijährige Bildungsgänge (Klassen 11/12), die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und die Fachhochschulreife vermitteln und
- einjährige Bildungsgänge der Klasse 12 B, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und die Fachhochschulreife vermitteln.
Gliederung
Die Bildungsgänge gliedern sich in die Fachbereiche
- Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie
- Ernährung und Hauswirtschaft
- Gestaltung
- Gesundheit und Soziales
- Technik, gegliedert in die fachlichen Schwerpunkte
- Bau- und Holztechnik
- Elektrotechnik
- Metalltechnik
- Textiltechnik und Bekleidung
- Drucktechnik und
- Physik, Chemie, Biologie
- Wirtschaft und Verwaltung.
Organisation
Die Ausbildung im ersten Jahr (Klasse 11) der zweijährigen Fachoberschule umfasst Unterricht und ein fachbezogenes Praktikum, im zweiten Jahr (Klasse 12) nur Unterricht. Der Bildungsgang schließt mit der Fachhochschulreifeprüfung ab.
Die einjährigen Bildungsgänge (FOS 12 B) in Vollzeitform können auf der Grundlage der Stundentafel für den Teilzeitbildungsgang sowohl zweijährig als auch dreijährig angeboten werden. Dabei erfolgt der Übergang in das zweite oder dritte Jahr ohne Versetzungsentscheidung.
Der Unterrichtsumfang und die Unterrichtsfächer ergeben sich aus der Rahmenstundentafel (Anlage C 3) sowie den für die jeweiligen Bildungsgänge erlassenen Stundentafeln und Bildungsplänen.
Aufnahme
In die zweijährigen Bildungsgänge wird aufgenommen, wer mindestens den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat.
In die einjährigen Bildungsgänge der Klasse 12 B wird aufgenommen, wer zusätzlich zu den o. a. Voraussetzungen eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens vierjährige einschlägige Berufstätigkeit nachweist. Eine Berufsausbildung ist einschlägig, wenn sie § 4 Absatz 1 der Anlage A dem entsprechenden Fachbereich des angestrebten Bildungsgangs zugeordnet ist. Über die Einschlägigkeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. In Zweifelsfällen erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde. In den Teilzeitbildungsgang (zwei- oder dreijährig) können auch Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die sich in einem einschlägigen Berufsausbildungsverhältnis befinden.
Die Aufnahme in die Bildungsgänge im Fachbereich Gestaltung setzt zusätzlich den Nachweis der fachlichen Eignung voraus.
Externenprüfung
Die Abschlüsse (s. o.) können durch eine Externenprüfung erworben werden. Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt. Die Prüfung findet in allen Pflichtfächern der Stundentafel des jeweiligen Bildungsgangs statt; in besonderen Fällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen hiervon zulassen. Die Externenprüfung richtet sich nach der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg.
Fachhochschulreifeprüfung
Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung
Der allgemeine Prüfungsausschuss entscheidet in der Zulassungskonferenz über die Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung.
Zur Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird zugelassen, wer in allen Fächern mindestens die Vornote "ausreichend" oder in nicht mehr als zwei Fächern die Vornote "mangelhaft" erreicht hat. Die Noten in abgeschlossenen Fächern werden einbezogen. Im Fall einer ungenügenden Leistung ist eine Zulassung ausgeschlossen.
Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt die Vornoten für alle Fächer aufgrund der Leistungsnachweise des laufenden Schuljahres unter angemessener Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers in diesem Zeitraum fest. Die Vornote wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer vorgeschlagen und ist auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses zu begründen.
Die in der Zulassungskonferenz festgestellten Vornoten werden den Prüflingen am ersten Schultag nach der Zulassungskonferenz bekannt gegeben. Die Prüflinge sind über die Bestimmungen für die mündliche Prüfung zu informieren.
Für Schülerinnen und Schüler, die nicht zugelassen werden, setzt der allgemeine Prüfungsausschuss die Zeugnisnoten für alle Fächer fest. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Beschluss ist dem Prüfling, gegebenenfalls seinen Erziehungsberechtigten, unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Schriftliche Prüfung
Die Fächer der schriftlichen Prüfung werden auf der Grundlage der Rahmenstundentafel (Anlagen C 3) festgelegt. Die Dauer der Prüfung beträgt je Fach 180 Minuten. Die Prüfungsaufgaben werden von der Lehrkraft erstellt, die das jeweilige Fach zuletzt unterrichtet hat. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine neue selbstständige Leistung erfordert.
Für jedes Prüfungsfach der Fachhochschulreifeprüfung legt die Schulleiterin oder der Schulleiter der oberen Schulaufsichtsbehörde spätestens sechs Unterrichtswochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung die Aufgabenvorschläge zugleich mit Terminvorschlägen für die einzelnen Prüfungsteile zur Genehmigung vor. Der Aufgabenvorschlag ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf seine Übereinstimmung mit den Prüfungsanforderungen vorzuprüfen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Aufgabenvorschlag nach Beratung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abändern oder auch durch einen neuen ersetzen lassen; Entsprechendes gilt für die Terminvorschläge. Die obere Schulaufsichtsbehörde teilt die Entscheidung der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mit.
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten, vorläufige Abschlussnoten
Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Klasse korrigiert und begutachtet die schriftliche Prüfungsarbeit und bewertet sie mit einer Note.
Bei einer nicht ausreichenden Note zieht die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses eine zweite Fachlehrerin oder einen zweiten Fachlehrer zur Begutachtung der Prüfungsarbeit hinzu. Bei abweichender Bewertung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss über die Note.
Auf der Grundlage der Vornote und der schriftlichen Prüfung legt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die vorläufige Abschlussnote des jeweiligen Faches fest. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint.
Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sowie die vorläufigen Abschlussnoten sind den Prüflingen eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.
Mündliche Prüfung
Die Prüflinge können der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens am zweiten Werktag nach Bekanntgabe der vorläufigen Abschlussnoten bis zu zwei Fächer der Stundentafel schriftlich benennen, in denen sie mündlich geprüft werden möchten. Wird ein Fach gewählt, das im letzten Schuljahr nicht unterrichtet worden ist, wird in diesem Fall in der Regel die damalige Fachlehrerin oder der damalige Fachlehrer Mitglied des Fachprüfungsausschusses. Die Meldung für die mündlichen Prüfungen ist verbindlich. In Fächern, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit übereinstimmen, findet keine mündliche Prüfung statt.
Eine mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn aufgrund der vorliegenden Ergebnisse auch bei Erreichen der Bestnote in der mündlichen Prüfung ein Bestehen der Prüfung nicht mehr möglich ist. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Das Ergebnis ist den Prüflingen, gegebenenfalls ihren Erziehungsberechtigten, unter Angabe der Gründe von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen.
Gestaltung der mündlichen Prüfung
Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Fach in der Regel 20 Minuten für jeden Prüfling. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht zu gewähren.
Das prüfende Mitglied des Fachprüfungsausschusses schlägt für die Leistung in der mündlichen Prüfung eine Note vor; der Fachprüfungsausschuss setzt die Note fest.
Erwerb und Zuerkennung der Fachhochschulreife
Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der allgemeine Prüfungsausschuss in der Abschlusskonferenz für jeden Prüfling die Abschlussnoten fest.
Die Abschlussnoten in den schriftlichen Prüfungsfächern werden aus der Vornote, der Note der schriftlichen Arbeit und gegebenenfalls der Note der mündlichen Prüfung in jeweils einfacher Gewichtung ermittelt. In Fächern, die lediglich mündlich geprüft werden, werden die Abschlussnoten aus der Vornote und der Note der mündlichen Prüfung ermittelt. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint.
In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Vornoten als Abschlussnoten festgesetzt. Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder wenn die Leistungen nur in einem Fach mangelhaft sind und durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden.
Auf dem Abschlusszeugnis (Fachhochschulreifezeugnis) wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten auf dem Zeugnis ergibt. Dabei bleiben Noten in den Fächern Religionslehre und Sport sowie im Differenzierungsbereich und in zusätzlichen Unterrichtsveranstaltungen außer Betracht. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
Quellen
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) - Anlage C, Schulgesetz NRW § 22
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