Bestimmungen der APO-BK
Die Bildungsgänge entsprechen der APO-BK Anlage C, § 2
- Zweijährigen Bildungsgänge, die zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie zum schulischen Teil der Fachhochschulreife führen (Anlage C 2, § 2 Nummer 3)
Im Folgenden werden Bestimmungen der APO-BK dargestellt, die für diese Bildungsgänge relevant sind.
Allgemeine Bestimmungen
Qualifikationen und Abschlüsse
Diese Bildungsgänge vermitteln den schulischen Teil der Fachhochschulreife sowie berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.
Schülerinnen und Schüler, die mit einer nach Klasse 9 des Gymnasiums erworbenen Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe in einen Bildungsgang aufgenommen worden sind, erwerben mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife). Sie erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 11 einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss, wenn die Leistungen
- in einem der Fächer Deutsch, Mathematik mangelhaft und in einem der übrigen versetzungsrelevanten Fächer nicht ausreichend sind oder
- in nicht mehr als zwei der übrigen versetzungsrelevanten Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind.
Gliederung
Die Bildungsgänge gliedern sich in die Fachbereiche:
- Agrarwirtschaft
- Ernährung/Hauswirtschaft
- Gestaltung
- Gesundheit/Soziales
- Technik/Naturwissenschaften, gegliedert in die fachlichen Schwerpunkte
- Bau- und Holztechnik
- Elektrotechnik
- Metalltechnik
- Textiltechnik und Bekleidung
- Drucktechnik und
- Labor- und Verfahrenstechnik
- Wirtschaft und Verwaltung.
Organisation
Die Vorgaben für den Unterrichtsumfang und die Unterrichtsfächer ergeben sich aus der Rahmenstundentafel der Anlage C 2 sowie den für die jeweiligen Bildungsgänge erlassenen Stundentafeln und Bildungsplänen.
Aufnahme
In die zweijährigen Bildungsgänge wird aufgenommen, wer den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat.
Die Aufnahme in die Bildungsgänge im Fachbereich Gestaltung setzt zusätzlich den Nachweis der fachlichen Eignung voraus.
Quellen
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) - Anlage C, Schulgesetz NRW § 22
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