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Logo Berufsfachschule (Anlage C)Bestimmungen der APO-BK

Die Bildungsgänge entsprechen der APO-BK Anlage C, § 2

  • Dreijährige Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachhochschulreife führen (Anlage C 1, § 2 Nummer 1)
  • Zweijährige Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht führen (Anlage C 1, § 2 Nummer 2)

Im Folgenden werden Bestimmungen der APO-BK dargestellt, die für diese Bildungsgänge relevant sind.


Allgemeine Bestimmungen

Qualifikationen und Abschlüsse

Diese Bildungsgänge vermitteln einen Berufsabschluss nach Landesrecht und ermöglichen den Erwerb der Fachhochschulreife. Die Bildungsgänge schließen mit staatlichen Abschlussprüfungen ab.

Schülerinnen und Schüler, die mit einer nach Klasse 9 des Gymnasiums erworbenen Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe in einen Bildungsgang aufgenommen worden sind, erwerben mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife). Sie erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 11 einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss, wenn die Leistungen

  • in einem der Fächer Deutsch/Kommunikation, Mathematik mangelhaft und in einem der übrigen versetzungsrelevanten Fächer nicht ausreichend sind oder
  • in nicht mehr als zwei der übrigen versetzungsrelevanten Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind.

Aufbau

Die Bildungsgänge gliedern sich in

  • dreijährige Bildungsgänge, die einen Berufsabschluss nach Landesrecht und die Fachhochschulreife vermitteln  und
  • zweijährige Bildungsgänge, die einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln.

Gliederung

Die Zuordnung der Bildungsgänge der Anlage C 1 zu den Fachbereichen erfolgt gemäß Anlage C 4.

Organisation

Die Vorgaben für den Unterrichtsumfang und die Unterrichtsfächer ergeben sich aus den Rahmenstundentafeln gemäß Anlage C 1 sowie den für die jeweiligen Bildungsgänge erlassenen Stundentafeln und Bildungsplänen.

Aufnahme

In den dreijährigen Bildungsgang wird aufgenommen, wer den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder die Berechtigung zum Besuch des gymnasialen Oberstufe nach Klasse 9 des Gymnasiums erworben hat.

In den zweijährigen Bildungsgang wird aufgenommen, wer die Hochschulreife oder den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat.

Schülerinnen und Schüler, die einen Bildungsgang der Anlage B 2 oder B 3 abgeschlossen haben, können in das zweite Jahre eines dreijährigen Bildungsganges aufgenommen werden, die dem entsprechendem Fachbereich zugeordnet werden.

Die Aufnahme in die Bildungsgänge im Fachbereich Gestaltung setzt zusätzlich den Nachweis der fachlichen Eignung voraus. Der Nachweis wird durch die Vorlage selbstgestalteter Arbeiten und durch eine Arbeit nach einem von der Schule bestimmten Thema erbracht.

Die Aufnahme in einen Bildungsgang, der eine besondere gesundheitliche Eignung voraussetzt, kann versagt werden, wenn für den angestrebten Beruf keine gesundheitliche Eignung vorliegt. Die Schule kann im Zweifelsfall ein amtsärztliches Attest fordern.

Quellen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) - Anlage C, Schulgesetz NRW § 22

Bitte berücksichtigen Sie den Haftungsausschluss im Impressum.

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