Stundentafeln nach Anlage D 17a APO-BK
Nach Artikel 2 Absatz 2 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordung Berufskolleg vom 10. Juli 2016 (GV. NRW. Ausgabe 23/2016 S. 630) gilt Anlage D 17a erstmalig für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2017 in das erste Jahr des Bildungsgangs eintreten oder dieses wiederholen. Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2017 in eine höhere Jahrgangsstufe eintreten oder diese wiederholen, beenden den Bildungsgang nach den bisherigen Vorschriften des Schulversuchs.
Fachbereich: Gesundheit und Soziales
Fachlicher Schwerpunkt: Gesundheit
Bildungsgang: Allgemeine Hochschulreife (Gesundheit) (Anlage D 17a)
11.1 | 11.2 | 12.1 | 12.2 | 13.1 | 13.2 | |
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Berufsbezogener Lernbereich | ||||||
Gesundheit | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 |
Biologie | 3 | 3 | 5 | 5 | 5 | 5 |
Biochemie | 2 | 2 | - | - | - | - |
Psychologie | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Mathematik | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 |
Englisch | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 |
Zweite Fremdsprache1 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 |
Berufsübergreifender Lernbereich | ||||||
Deutsch | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 |
Gesellschaftslehre mit Geschichte | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Religionslehre2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Sport | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Differenzierungsbereich | ||||||
Wahlfach | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Wochenstunden3 | 32 | 32 | 32 | 32 | 32 | 32 |
Anmerkungen
I. Zweite Fremdsprache
Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.
II. Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit beruflichen Qualifikationen
Abiturprüfung
1. Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Biologie4
2. Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Gesundheit
3. Prüfungsfach (Grundkursfach): ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch, Religionslehre
4. Prüfungsfach (Grundkursfach):
- Wenn das Fach Deutsch oder Englisch als 3. Prüfungsfach gewählt wurde: ein Fach der Fächergruppe Gesellschaftslehre mit Geschichte, Psychologie, Religionslehre
- Wenn das Fach Religionslehre als 3. Prüfungsfach gewählt wurde: ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch, zweite Fremdsprache
1) Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.
2) Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.
3) Schülerinnen und Schüler, die nach der Jahrgangsstufe 9 vom Gymnasium (= 163 Gesamtwochenstunden in der Sekundarstufe I) in das Berufliche Gymnasium wechseln, haben im Beruflichen Gymnasium insgesamt mindestens 102 Gesamtwochenstunden Pflichtunterricht.
4) Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage D 41, Seite 1) ist folgender Spiegelstrich aufzunehmen: "Schulversuch des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß der Vereinbarung zur Durchführung von Schulversuchen und der gegenseitigen Anerkennung der ensprechenden Abschlüsse (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Februar 1990 in der jeweils gültigen Fassung)".