Bestimmungen der APO-BK
Fachbereich Sozialwesen
- Fachrichtungen
- Aufnahmevoraussetzungen
- Besondere Bestimmungen zur Versetzung und zur Zulassung zum Fachschulexamen
- Besondere Bestimmungen für das Fachschulexamen
- Fachpraktischer Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum) in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege
- Zulassung zur fachpraktischen Prüfung in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege
- Fachpraktische Prüfung in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege
- Ergänzende Bestimmungen zur Externenprüfung in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege
- Berufsbezeichnung
- Europaklausel
Die Fachrichtungen des Fachbereiches Sozialwesen befähigen insbesondere zu selbständiger und eigenverantwortlicher Erziehungs-, Bildungs-, Betreuungs- und Förderarbeit. Sie vermitteln die Kenntnisse und Fähigkeiten, Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern, auf schulisches Lernen vorzubereiten sowie selbständiges und verantwortliches Handeln anzuregen und zu unterstützen.
Fachrichtungen
In dem Fachbereich Sozialwesen werden folgende Fachrichtungen angeboten:
- Heilerziehungspflege
- Heilpädagogik
- Motopädie
- Sozialpädagogik
Im Rahmen der Ausbildung werden Praktika nach Maßgabe des Lehrplans abgeleistet. Die Praktika werden in der Regel in Blöcken durchgeführt. Ein Zeitraum von bis zu einem Viertel der Gesamtpraxiszeit kann aus der Blockform herausgenommen und in anderen Praxisformen durchgeführt werden. Hierüber entscheiden die im Bildungsgang unterrichtenden Lehrkräfte. Lehrerstunden für die Praxisanleitung stehen im Rahmen der für die Gesamtausbildung von drei Jahren zugewiesenen Stellen zur Verfügung.
Aufnahmevoraussetzungen
Die Aufnahme in den Fachbereich Sozialwesen erfordert neben den allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) und den Nachweis der persönlichen Eignung, der durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz zu erbringen ist. Als einschlägiger Ausbildungsberuf gilt jede Berufsausbildung, die der Weiterbildung in einer der Fachrichtungen dienlich ist. Als einschlägiger Ausbildungsberuf gilt jede Berufsausbildung, die der Weiterbildung in einer Fachrichtung dienlich ist. In den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege wird als gleichwertige Qualifizierung das Bestehen der Prüfung in Bildungsgängen gemäß § 2 Absatz 2 der Anlage C (jetzt: § 2 Nummer 3 und § 8 Nummer 1 Anlage C) im Berufsfeld Sozialwesen anerkannt. (Unabhängig von der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg vom 21. September 2012 [GV. NRW. 23/2012 S. 429/ABl. NRW. 10/2012 S. 538] gilt die bestandene Prüfung zum Erwerb beruflicher Kenntnisse im Berufsfeld Sozialwesen gemäß den auslaufend gültigen Prüfungsbestimmungen der APO-BK Anlage C in der bis zum 31. Juli 2012 geltenden Fassung (BASS 2012/2013) weiterhin als gleichwertige Qualifizierung.) Bewerberinnen und Bewerber in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege, die anstelle der geforderten beruflichen Qualifikation die Hochschulzugangsberechtigung oder eine nicht einschlägige Berufsausbildung nachweisen, können aufgenommen werden, wenn sie einschlägige berufliche Tätigkeiten von mindestens sechs Wochen im Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Vollzeitbeschäftigung) in einer für den Bildungsgang geeigneten Einrichtung nachweisen, die den erfolgreichen Besuch eines Fachschulbildungsgangs erwarten lassen. Werden einschlägige berufiche Tätigkeiten nach Satz 4 im Wege einer Teilzeitbeschäftigung nachgewiesen, verlängert sich die Gesamtzeit in entsprechendem Umfang. Geeignet sind auch die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres und eines einschlägigen Bundesfreiwilligendienstes, sofern die Tätigkeit in einer für den Bildungsgang geeigneten Einrichtung erfolgte.
Als nicht einschlägige Berufsausbildung gilt der Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, dem Landes- und Bundesrecht, der nicht dem Fachbereich Sozialwesen oder Gesundheitswesen zugeordnet wird. Als einschlägige berufliche Tätigkeit gilt eine Tätigkeit, die die Anforderungen der Praktikum-Ausbildungsordnung zum Erwerb der Fachhochschulreife erfüllt.
Die Aufnahme in die praxisintegrierte Organisationsform in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik setzt ferner den Nachweis eines Ausbildungsvertrages über die Dauer des Bildungsgangs voraus.
In die Fachrichtung Heilpädagogik wird nur aufgenommen, wer
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eine Fachschulausbildung im Fachbereich Sozialwesen bereits abgeschlossen hat oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation besitzt und
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eine mindestens einjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit in sozial- oder heilpädagogischen Einrichtungen nachweist.
Besondere Bestimmungen zur Versetzung und zur Zulassung zum Fachschulexamen
In den Fachrichtungen Heilerziehungspflege, Sozialpädagogik und Heilpädagogik sind die Versetzung und die Zulassung zum Fachschulexamen nur möglich, wenn die Leistungen in der Praxis mindestens ausreichend sind. In der Fachrichtung Sozialpädagogik müssen darüber hinaus die Leistungen in dem Lernfeld "Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten" mindestens ausreichend sein. Eine Nachprüfung ist ausgeschlossen.
Besondere Bestimmungen für das Fachschulexamen
In den Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik besteht das Fachschulexamen aus einem theoretischen Prüfungsteil am Ende des vorwiegend theoretischen Ausbildungsabschnittes und einem praktischen Prüfungsteil am Ende des Berufspraktikums.
In den Fachrichtungen Heilpädagogik und Motopädie umfasst das Fachschulexamen zwei schriftliche Arbeiten, deren Gesamtdauer 360 Minuten nicht unterschreiten darf.
In der Fachrichtung Heilpädagogik findet zusätzlich ein Kolloquium statt, in dem didaktisch-methodische Ansätze heilpädagogischen Handelns geprüft werden.
Fachpraktischer Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum) in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege
Das Berufspraktikum schließt sich in der Regel an den erfolgreich abgeschlossenen theoretischen Prüfungsteil an. Es dauert in der Regel zwölf Monate und endet mit einer Prüfung in Form eines Kolloquiums. Das Berufspraktikum kann auf Antrag auf bis zu sechs Monate verkürzt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits mindestens drei Jahre in sozialpädagogischen Einrichtungen oder in Einrichtungen der Behindertenhilfe mit Erfolg tätig war und während des fachtheoretischen Ausbildungsabschnittes und im Fachschulexamen mindestens befriedigende Leistungen erbracht hat.
Das Berufspraktikum ist an einer anerkannten sozialpädagogischen Einrichtung für die Fachrichtung Sozialpädagogik oder Einrichtung der Behindertenhilfe für die Fachrichtung Heilerziehungspflege unter Anleitung einer Fachkraft mit Berufserfahrung abzuleisten. Die oder der Studierende wählt mit Zustimmung der Schulleitung die Ausbildungsstätte.
Die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten sind nach einem individuellen Ausbildungsplan auszubilden, der mit dem Berufskolleg abzustimmen ist. Im Rahmen des Ausbildungsplans wird auch festgelegt, welche besondere Aufgabe im Rahmen des Berufspraktikums durchgeführt werden soll.
Das Berufspraktikum wird von dem Berufskolleg begleitet. Der Praxis begleitende Unterricht wird in der Regel als Blockunterricht erteilt.
Zulassung zur fachpraktischen Prüfung in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege
Über die Zulassung zur fachpraktischen Prüfung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss in der Zulassungskonferenz. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Leistungen während des Berufspraktikums mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden.
Ein nicht mindestens mit "ausreichend" abgeschlossenes Berufspraktikum kann wiederholt werden. Für die Wiederholung legt der allgemeine Prüfungsausschuss einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens zwölf Monaten fest. Eine zweite Wiederholung ist in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde zulässig.
Fachpraktische Prüfung in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege
In der fachpraktischen Prüfung in Form des Kolloquiums soll der Nachweis erbracht werden, dass die in der Ausbildung vermittelten Qualifikationen in der Berufspraxis umgesetzt werden können.
Die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant teilt vier Wochen vor dem Kolloquium der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich den Themenbereich mit, der Gegenstand des Kolloquiums sein soll. Das Kolloquium wird vom Fachprüfungsausschuss abgenommen, der ein Mitglied mit der Gesprächsführung beauftragt. Das Kolloquium kann auch als Gruppengespräch durchgeführt werden.
Fachkräfte aus den sozialpädagogischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Behindertenhilfe sind mit beratender Stimme zugelassen.
Das Ergebnis der fachpraktischen Prüfung wird durch eine Gesamtnote festgestellt. Die Gesamtnote ergibt sich aus der Note für die berufspraktischen Leistungen während des Berufspraktikums und der Note des Kolloquiums. Die Note für die berufspraktischen Leistungen wird zweifach gewichtet.
Die fachpraktische Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird. Bei nicht bestandener fachpraktischer Prüfung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss über Art und Umfang der Wiederholung.
Ergänzende Bestimmungen zur Externenprüfung in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege
Die Externenprüfung kann nur für den fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt abgelegt werden.
Die Externenprüfung besteht zusätzlich zu der fachtheoretischen aus einer praktischen Prüfung, mit der die Inhalte der fachpraktischen Ausbildung geprüft werden, die während der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte vermittelt werden.
Voraussetzung für die Teilnahme an der schriftlichen und mündlichen Prüfung ist eine mindestens ausreichende Leistung in der praktischen Prüfung. In der praktischen Prüfung ist eine umfassende Aufgabe aus der sozialpädagogischen oder heilerziehungspflegerischen Praxis zu planen, unter Aufsicht durchzuführen und schriftlich zu reflektieren. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er selbstständig in der Erzieherarbeit oder Heilerziehungspflegerarbeit tätig sein kann. Für die Durchführung der Aufgabe stehen sechs Werktage zur Verfügung. Die Aufgabenstellung und die Beurteilung der praktischen Prüfung erfolgen durch den Fachprüfungsausschuss. Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ ist. Dabei werden die Teilleistungen schriftliche Planung, praktische Durchführung und schriftliche Reflexion im Verhältnis 1:3:1 gewichtet.
Berufsbezeichnung
Der erfolgreiche Abschluss der Fachrichtung Motopädie berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Motopädin/Staatlich anerkannter Motopäde".
Der erfolgreiche Abschluss der Fachrichtung Heilpädagogik berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Heilpädagogin/Staatlich anerkannter Heilpädagoge".
Der erfolgreiche Abschluss der Fachrichtung Sozialpädagogik berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher".
Der erfolgreiche Abschluss der Fachrichtung Heilerziehungspflege berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin/Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger".
Nach der Berufsbezeichnung wird auf dem Abschlusszeugnis der Absolventinnen und Absolventen nach Absätzen 2 bis 4 "(Bachelor Professional im Sozialwesen)" ausgewiesen.
Europaklausel
Den Abschlüssen als "Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher", "Staatlich anerkannte Heilpädagogin/Staatlich anerkannter Heilpädagoge" und "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin/Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger" stehen die ihnen entsprechenden Abschlüsse gleich, die von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat mit einem Ausbildungsnachweis im Sinne der Richtlinien 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) erworben wurden.
Quellen
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) - Anlage E, Schulgesetz NRW § 22
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