Aufbaubildungsgänge
Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann zulassen, dass durch ergänzende Lernangebote die Möglichkeit eröffnet wird, weitere Qualifikationen und Abschlüsse zu erwerben.
Für Absolventinnen und Absolventen der Fachschule können folgende Aufbaubildungsgänge an Berufskollegs, die Fachschulbildungsgänge führen, eingerichtet werden:
Fachschule des Sozialwesens
- Bewegung und Gesundheit
- Bildung und Schulvorbereitung in Tageseinrichtungen für Kinder
- Medienkompetenz in der Kinder- und Jugendhilfe
- Musikalische Förderung im sozialpädagogischen Arbeitsfeld
- Naturwissenschaftlich-technische Früherziehung
- Offene Ganztagsschule
- Praxisanleitung
- Sozialmanagement
- Sprachförderung
- Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern unter drei Jahren
- Fachkraft für heilpädagogische Förderung mit dem Pferd (Abschlussbezeichnung: Fachkraft für die heilpädagogische Förderung mit dem Pferd)
- Fachkraft für Beratung und Anleitung in der Pflege (Abschlussbezeichnung: Fachkraft für die Pflegeberatung)
Fachschule für Technik
- Augenoptik
- Existenzgründung
Fachschule für Wirtschaft
- Controlling
- Unternehmensmanagement
- Betriebswirtschaft (für staatlich geprüfte Techniker)
Die Einrichtung der Aufbaubildungsgänge bedarf der Genehmigung gemäß § 8 SchVG (BASS 1 - 1). Der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 06.05.1997 (BASS 10 - 02 Nr. 9) gilt entsprechend. Der Aufbaubildungsgang umfasst in der Regel 600 Unterrichtsstunden. Er endet mit einer schriftlichen Abschlussprüfung nach den Bestimmungen des § 10. Die Dauer der Abschlussprüfung beträgt 300 Minuten. Die Abschlussprüfung kann auch als Projektarbeit durchgeführt werden. Sie umfasst 60 Unterrichtsstunden und ist im Rahmen eines Kolloquiums zu präsentieren. Wer die Abschlussprüfung bestanden hat erhält ein Zeugnis über die erworbene Zusatzqualifikation. Eine Berufsbezeichnung ist nur in den oben ausgewiesenen Fällen vorgesehen. Das Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem Zeugnis über den Abschluss der Fachschule.
Quellen
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) - Anlage E, Schulgesetz NRW § 22
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