Bestimmungen der APO-BK
Fachbereich Agrarwirtschaft
Fachrichtungen
Die Bildungsgänge der Fachschule für Agrarwirtschaft mit mindestens 1 200 Unterrichtsstunden werden in folgenden Fachrichtungen angeboten:
- Gartenbau, Stufe I
- Gartenbau, Stufe II
- Landwirtschaft, Stufe I (Landwirtschaftsschule)
- Landwirtschaft, Stufe II (Höhere Landbauschule)
Die Bildungsgänge der Fachschule für Agrarwirtschaft mit mindestens 2 400 Unterrichtsstunden werden in folgenden Fachrichtungen angeboten:
- Gartenbau
- Landwirtschaft
Für die Aufnahme in eine Fachschule für Agrarwirtschaft der Stufe II ist der Abschluss der Stufe I in der entsprechenden Fachrichtung nachzuweisen. Der Abschluss der Stufe I wird auch auf den Besuch einer Fachschule für Agrarwirtschaft mit mindestens 2 400 Unterrichtsstunden in derselben Fachrichtung angerechnet.
Besondere Bestimmungen für das Fachschulexamen (Stufe I)
Das Fachschulexamen für die Fachschulen mit mindestens 1 200 Unterrichtsstunden der Stufe I umfasst zwei schriftliche Arbeiten; die Gesamtdauer der schriftlichen Arbeiten darf 360 Minuten nicht unterschreiten.
Berufsbezeichnung
Der erfolgreiche Abschluss der Fachschule für Agrarwirtschaft der Stufe I berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Wirtschafterin/Staatlich geprüfter Wirtschafter" mit Angabe der Fachrichtung und gegebenenfalls des Schwerpunktes. Der erfolgreiche Abschluss der Fachschule für Agrarwirtschaft der Fachrichtungen Gartenbau und Landwirtschaft der Stufe II berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin/Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt".
Der erfolgreiche Abschluss der Fachschule für Agrarwirtschaft mit mindestens 2 400 Unterrichtsstunden berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin/Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt" mit Angabe der Fachrichtung und gegebenenfalls des Schwerpunkts. Nach der Berufsbezeichnung wird auf dem Abschlusszeugnis "(Bachelor Professional in Agrarwirtschaft)" ausgewiesen.
Quellen
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) - Anlage E, Schulgesetz NRW § 22
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